Jugendschutzbeauftragter

Jugendschutzbeauftragter


In einigen Staaten sind Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen bereits gesetzlich dazu verpflichtet, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen. Doch auch für Unternehmen in Staaten, in denen dies nicht der Fall ist, oder für Unternehmen, die nicht unter diese gesetzliche Verpflichtung fallen, ist der Einsatz eines Jugendschutzbeauftragten sinnvoll. 

Dies gilt vor allem für Anbieter von Internet-, Telekommunikations- oder Mobilfunk-Diensten, die von Kindern und Jugendlichen genutzt werden. Aber auch Anbieter von frei abrufbaren Diensten und Angeboten, die Inhalte umfassen, die für Kinder und Jugendliche beziehungsweise für bestimmte Altersklassen nicht geeignet sind, sollten sich einen Jugendschutzbeauftragten zur Seite stellen.

Mitgliedsunternehmen von naiin haben daher die Möglichkeit, naiin als Jugendschutzbeauftragten zu bestellen. naiin trägt als solcher nicht nur dafür Sorge, dass möglicherweise bestehende gesetzliche Verpflichtungen zum Jugendschutz eingehalten werden, sondern berät seine Mitgliedsunternehmen darüber hinaus auch bei der weiteren Stärkung des Jugendschutzes. Insbesondere prüft naiin regelmäßig die Angebote sowie Dienste seiner Kunden darauf, ob sie für bestimmte Altersklassen ungeeignet beziehungsweise ob die bestehenden Jugendschutzmaßnahmen wirksam sind.

Außerdem steht naiin für Nutzer der Angebote sowie Dienste seiner Mitgliedsunternehmen als zentraler Ansprechpartner in Angelegenheiten des Jugendschutzes zur Verfügung. Sie können Fragen, Beschwerden aber auch Anregungen zum Jugendschutz an naiin richten, die dann kompetent sowie schnell bearbeitet werden. Im Fall von Beschwerden werden diese geprüft und abgeholfen.

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