|
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "no abuse in internet (naiin)". Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz "e.V.".
(2) Sitz des Vereins ist Berlin.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kriminalprävention und der Bildung.
Die Förderung der Kriminalprävention soll dadurch erreicht werden, dass sittenwidrige oder rechtswidrige, insbesondere verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassen- und/ oder Minderheitenhass anreizende Inhalte im Internet aufgedeckt und hiergegen geeignete Maßnahmen zur freiwilligen Selbstkontrolle der Internetcommunity entwickelt und Umsetzungsmöglichkeiten aufgezeigt werden.
Hierbei wird der Verein die Öffentlichkeit über missbräuchliche Internetnutzung aufklären und zu diesem Zweck auch mit den zuständigen Stellen der Städte und Gemeinden sowie des Bundes und der Länder kooperieren.
Der Verein unterhält eine Meldestelle gegen missbräuchliche Nutzung des Internets und arbeitet mit vergleichbaren Initiativen zusammen.
Bei der Meldestelle auf der Homepage von naiin kann jeder User missbräuchliche Seiten melden, naiin bearbeitet diese Meldungen in folgender Weise: zunächst wird geprüft, ob es sich um missbräuchliche Inhalte handelt. Als Maßstab zur Beurteilung dient gegenwärtig das deutsche Strafrecht. Wenn dies der Fall ist, wird (wenn möglich) der zuständige Provider ermittelt und zur Abschaltung der Seite aufgefordert. Zugleich werden solche Seiten den zuständigen Strafverfolgungsbehörden gemeldet. Bei ausländischen Providern wird ebenfalls um Abschaltung gebeten, auch wenn dort das deutsche Strafrecht keine Gültigkeit hat.
Die Aufklärung und Bildung der Öffentlichkeit erfolgt unter anderem durch Informationen auf der Homepage, durch Newsletters, die an jeden Interessierten versandt werden, durch Arbeitsgruppen, Veranstaltungen, Vorträge und anderes.
§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts und auch eine Behörde werden. Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines jährlichen Beitrags verpflichtet.
(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet
A. mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung;
B. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Verein oder ein Vorstandsmitglied, die jedoch nur zum Schluss eines Kalendermonats zulässig ist;
C. durch Ausschluss aus dem Verein;
D. durch Streichung aus der Mitgliederliste.
(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
(5) Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag in Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an die letzte bekannte Anschrift des Mitglieds voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
(6) Neben der regulären Mitgliedschaft gibt es auch die Fördermitgliedschaft. Die Fördermitgliedschaft wird vom Vorstand genehmigt. Sie gilt für ein Jahr und ist verbunden mit der Zahlung einer Spende. Fördermitlieder haben kein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden/ der 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachen Briefs oder e-mail an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung ist auf der homepage des Vereins bekanntzumachen.
(2) Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
A. Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
B. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Ent- lastung,
C. Wahl des Vorstands,
D. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
E. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
F. Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
(4) Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Vereinsmitglieder, eine Änderung des Vereinszwecks der Mehrheit von 3/4 aller Vereinsmitglieder. Im übrigen gilt § 32 BGB. Bei Wahlen gilt derjenige von mehreren Kandidaten als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchste Stimmenzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann derjenige, der nunmehr die meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmzahl entscheidet das vom Leiter der Versammlung zu ziehende Los.
(5) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich oder per e-mail und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
(7) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/ der 1. Vorsitzenden, dem/ der 2. Vorsitzenden, dem/ der Schatzmeister/ -in und dem/ der Schriftführer/ -in. Die Vorstandsmitglieder sind mindestens zu zweit vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 30.11. eines jeden Jahres im voraus fällig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Vorstand ermächtigen besonderen Personengruppen die Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen.
§ 8 a Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 9 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der Vereinsmitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigte Zwecke fällt sein Vermögen an die Amadeu-Antonio-Stiftung, Chausseestraße 29, 10115 Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
|